Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des §
241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des §
240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.