§ 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt
1Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. 2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
Frühere Fassungen von § 24 BEEG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBetreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ... 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und 2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in ... das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in ...
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012) ... Angabe „Nr. 13" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt. 15. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Übermittlung von Tabellen mit ... 7" ersetzt. 15. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt ... im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind." 16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Übermittlung von ... von Auswirkungen der Änderungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des fachlich zuständigen ...
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