Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach
§ 58 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 70 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.