Die Anlage (zu § 2 Absatz 1 Gebührenverzeichnis) der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 5.6. wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro
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„5.6. | Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Zusätzliche Be- kanntmachung im Bundesanzeiger und entweder einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsver- breitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, (§ 109 Absatz 2 WpHG) | 420".
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- 2.
- Die Nummern 5.6.1 und 5.6.2 werden aufgehoben.
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568