(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- einer schriftlichen Ausarbeitung,
- 3.
- eines Referats,
- 4.
- einer Präsentation,
- 5.
- einer Projektarbeit,
- 6.
- eines schriftlichen Tests oder
- 7.
- eines mündlichen Tests.
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562