§ 24 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 24 Kostenhaftung der Erben


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren

1.
über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;

2.
über die Nachlasssicherung;

3.
über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;

4.
über die Errichtung eines Nachlassinventars;

5.
über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;

6.
über die Pflegschaft für einen Nacherben;

7.
über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;

8.
über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie

9.
zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.

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Zitierungen von § 24 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GNotKG Kostenfreiheit bei Gerichtskosten (vom 01.09.2013)
... wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet. (5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von ...
§ 25 GNotKG Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
... wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. (3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach ...


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