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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 24 Lehrgang „Technische Aufklärung I"



1Im Lehrgang „Technische Aufklärung I" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen und fachbezogenen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. 2Der Schwerpunkt liegt in der Vermittlung der notwendigen Kenntnisse der fachtechnischen Grundlagen. 3Außerdem werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen des militärischen Nachrichtenwesens sowie der Aufklärung und des Wirkens im Cyber- und Informationsraum vermittelt.



 

Zitierungen von § 24 GtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GtDFmEloAufklVDV Lehrgänge „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr" und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst"
... Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt der Lehrgänge nach den §§ 24 und 25 sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. ...
§ 28 GtDFmEloAufklVDV Praktische Ausbildung
... Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die im Studium und in den Lehrgängen nach den §§ 24 bis 27 erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.  ...
§ 33 GtDFmEloAufklVDV Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge
... Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein ...
§ 46 GtDFmEloAufklVDV Schriftliche Prüfung
... Klausuren: 1. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Inhalten der Lehrgänge nach den §§ 24 , 25 und 27, 2. einer Klausur mit Aufgaben aus den Inhalten des Lehrgangs nach § ...
§ 57 GtDFmEloAufklVDV Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
... wie folgt gewichtet: 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 mit 20 Prozent, 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit ...