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§ 24 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge



Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.



 

Zitierungen von § 24 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6, die §§ 28, 29, 34 Absatz 1 Nummer 15 und 16 und § 36 Absatz ...