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§ 24 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 24 Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem



(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, zu dieser Person folgende Daten automatisiert aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen:

1.
den Familiennamen,

2.
den Vornamen,

3.
frühere Namen,

4.
das Geburtsdatum,

5.
die Personenkennziffer oder Personalnummer,

6.
den Wohnort und weitere Adressmerkmale,

7.
das Dienst- oder Arbeitsverhältnis,

8.
das Eintrittsdatum,

9.
die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad,

10.
die Dienststellennummer und

11.
das Dienstzeitende.

(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung erforderliche Daten aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr automatisiert abrufen.

(3) 1Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. 2Er regelt in einer Dienstvorschrift

1.
den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,

2.
das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,

3.
die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,

4.
die Begrenzung der aufgrund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Bearbeitung notwendige Maß,

5.
die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und

6.
die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle.



 

Zitierungen von § 24 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
§ 36 SÜG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes (vom 16.01.2026)
... 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 4 MADGNeuRG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie ...