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§ 23 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 2
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 16.01.2026; FNA: 12-14 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 23 Mitteilungspflichten
§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach Einstellung der Maßnahme mitzuteilen:
- 1.
- besondere Auskunftsverlangen
- a)
- nach § 20 Absatz 1,
- b)
- nach § 21 Absatz 1, soweit nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein informationstechnischer Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat,
- 2.
- Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1, wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, und
- 3.
- besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange
- 1.
- eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder
- 2.
- der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
(3) 1Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung einer gerichtlichen Zustimmung. 2Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3Mit gerichtlicher Zustimmung kann endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn
- 1.
- eine der Voraussetzungen der Zurückstellung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und
- 2.
- sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt.
(4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann der Militärische Abschirmdienst mit gerichtlicher Zustimmung absehen, wenn
- 1.
- aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zum Zeitpunkt der Begründung der Mitteilungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Voraussetzungen der Zurückstellung dauerhaft vorliegen, oder
- 2.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Mitteilung für die betroffene Person mit nachteiligen Folgen verbunden wäre.
(5) Wurden Daten, die auf Grundlage der besonderen Befugnis erhoben wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.
Zitierungen von § 23 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 MADG Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse
... Im Fall des Einsatzes besonderer Befugnisse nach § 25 Absatz 7 gelten die §§ 22 und 23 ...
§ 28 MADG Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
... verwendet werden. Im Falle der Mitteilung an die betroffene Person nach § 23 Absatz 1 erfolgt die Löschung sechs Monate nach der Mitteilung. Wird nach § 23 Absatz 3 ... § 23 Absatz 1 erfolgt die Löschung sechs Monate nach der Mitteilung. Wird nach § 23 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 4 endgültig von einer Mittelung abgesehen, erfolgt die Löschung ... Löschung sechs Monate nach der Mitteilung. Wird nach § 23 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 4 endgültig von einer Mittelung abgesehen, erfolgt die Löschung sechs Monate nach dem ...
§ 45 MADG Gerichtliche Kontrolle
... 2. die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2, 3. die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und 4. die Überprüfung nach § 28 Absatz 6. Soweit ... in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 , des § 37 Absatz 2 und des § 41 entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ...
§ 52 MADG Spannungs- und Verteidigungsfall
... gewichtiges Rechtsgut vermutet wird und 4. finden die Mitteilungspflichten nach § 23 Absatz 1 und das Auskunftsrecht nach § 50 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine ...
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