(1)
1Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach
§ 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden.
2Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben die Zertifikate dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
3Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach
§ 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht.
4Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt die Zertifikate zur Konformität nach den Technischen Richtlinien dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
(3) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit Auflagen zu versehen. 2Zertifikate ohne technologisch begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. 3Weitergehende Befugnisse nach Absatz 2 bleiben unberührt.
(4)
1Ohne ein oder mehrere gültige und gegenüber dem Smart-Meter-Gateway-Administrator nachgewiesene Zertifikate nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht als Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet werden.
2Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von
§ 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist
§ 19 Absatz 6 zu beachten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 25 MsbG Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung (vom 27.05.2023) ... darf ausschließlich Smart-Meter-Gateways mit gültigen Zertifikaten nach § 24 Absatz 1 verwenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen von Tatsachen, die für ... und Änderungen von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich ... dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2 und 3 ist für die Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway-Administrators entsprechend anzuwenden. ...
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... 2. die betroffenen intelligenten Messsysteme entweder über gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 verfügen oder zu erwarten ist, dass für die betroffenen intelligenten Messsysteme ... ist, dass für die betroffenen intelligenten Messsysteme gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 innerhalb von zwölf Monaten vorliegen werden. Sollten nach zwölf Monaten ab ... Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt. 2c. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „gültiges" ...
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1