§ 24 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 24 Erlaubnisurkunde


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 12 aus.

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Zitierungen von § 24 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 12 NotSan-APrV (zu § 24) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


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