(1) 1Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. 2Für den Allgemeinen Teil sind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Besonderen Teil der Abschnitt 10.
(2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk nach
§ 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen.