Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 24 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
§ 24 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/24_UBSKMG.htm