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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 25 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 25 Berufung; Amtszeit
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen und besteht aus sieben Mitgliedern. 2Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. 3Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.
Zitierungen von § 25 UBSKMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBSKMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 UBSKMG Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
... Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Unabhängige Aufarbeitungskommission) ( § 25 ) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/25_UBSKMG.htm