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§ 24 - Verpackungsgesetz (VerpackG)

Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung



(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Vertreiber von noch nicht befüllten Verkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getragene Interessenverbände errichten bis zum 1. Januar 2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungsregister eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100.000 Euro.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Vertreiber oder Interessenverbände legen die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. 2Die Stiftungssatzung muss

1.
die in § 26 genannten, von der Zentralen Stelle zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,

2.
die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 26 genannten Aufgaben sichergestellt ist,

3.
im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,

4.
sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,

5.
sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.

3Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.

(3) 1Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. 2Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt.





 

Frühere Fassungen von § 24 VerpackG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 139 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 VerpackG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VerpackG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... der Systeme prüfen und bestätigen. (18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende Stiftung. (19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung durch ...
§ 28 VerpackG Organisation (vom 27.06.2020)
... sich zusammen aus 1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1 , 2. zwei Vertretern der Länder, 3. einem Vertreter der kommunalen ... sich zusammen aus 1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1 , 2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
§ 3 EWKFondsG Begriffsbestimmungen
... Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; 10. Zentrale Stelle: die nach § 24 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 139 11. ZustAnpV Änderung des Verpackungsgesetzes
...  In § 1 Absatz 3 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 sowie § 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Verpackungsgesetzes vom ...

Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 3 VerpackGEG Inkrafttreten
... Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 §§ 24 und 35 tritt am 13. Juli 2017 in ...

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... § 23 Vergabe von Sammelleistungen Abschnitt 5 Zentrale Stelle § 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung § 25 Finanzierung § ... der Form der Berichte beschließen und veröffentlichen." 21. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Bundesministerium für ...