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Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (VerpackDGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


---
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2026 VerpackDG



Artikel 2 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2026 KrWG § 30, § 33

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird die Angabe „wurden." durch die Angabe „wurden," ersetzt.

b)
Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 48, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen wurden in einem besonderen Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle."

2.
Nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe n wird der folgende Buchstabe o eingefügt:

„o)
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 43 und 51 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen wurden in einem besonderen Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen,".


Artikel 3 Folgeänderungen




In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.


In Anlage 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Verpackungsgesetz" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.


1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

cc)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

dd)
In Buchstabe d wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1 Nummer 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 40 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

2.
In Anlage 1 Teil I Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Verpackungsgesetz" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.


In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „Verpackungsgesetz" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" und die Angabe „Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.


In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40" ersetzt.

(6) Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124; 2023 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
Zentrale Stelle Verpackungsregister: die nach § 48 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes beibehaltene oder neu eingerichtete Stiftung;".

2.
In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" und die Angabe „Zentralen Stelle" durch die Angabe „Zentralen Stelle Verpackungsregister" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Zentrale Stelle" durch die Angabe „Zentrale Stelle Verpackungsregister" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Verpackungsgesetz" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" und die Angabe „Zentralen Stelle" durch die Angabe „Zentralen Stelle Verpackungsregister" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Zentrale Stelle" durch die Angabe „Zentrale Stelle Verpackungsregister" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen nach § 3 Absatz 16 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes oder einen nach § 56 Absatz 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Zentralen Stelle" durch die Angabe „Zentralen Stelle Verpackungsregister" ersetzt.

5.
In Anlage 2 wird die Angabe „§ 31 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

(7) Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen."

2.
§ 5a Absatz 1 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Materialart und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes,

2.
Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes von den Systemen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommen worden sind, gegliedert nach Ländern,

3.
Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2.

Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen:

1.
Art und Menge der erstmals an die teilnehmenden Unternehmen abgegebenen wiederverwendbaren Verpackungen,

2.
Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen wiederverwendbaren Verpackungen,

3.
Anzahl der Umläufe der wiederverwendbaren Verpackungen und

4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung.

(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Ware befüllte Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,

2.
Art und Menge der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, sowie deren Verbleib und Entsorgung,

3.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen wiederverwendbaren Verpackungen und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,

4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsverpackungen und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,

5.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der Rezyklatanteil,

6.
Art und Menge der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung.

(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2025/40 erstmals im Bundesgebiet bereitstellen, das Erhebungsmerkmal Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten sehr leichten Kunststofftragetaschen."

3.
In § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „§ 3 Absatz 14 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, die mit der Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes befasste juristische Person und die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 5a erforderlichen Namen, Anschriften und europäischen oder internationalen Steuernummern der Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sowie der durch die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unternehmen, soweit sie ihnen vorliegen."


Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3.1 Buchstabe d und Nummer 4.3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Verpackungsgesetz" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" ersetzt.

2.
In Nummer 9.4 Buchstabe c wird die Angabe „Verpackungsgesetzes" durch die Angabe „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2030 VerpackDG offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen, mWv. 12. Februar 2028 offen, mWv. 1. Januar 2027 offen

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2030

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Ware befüllt zu werden, verboten, soweit es sich nicht um sehr leichte Kunststofftragetaschen handelt. Hinsichtlich sehr leichter Kunststofftragetaschen ist Artikel 25 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EU) 2025/40 zu beachten."

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

2.
Die §§ 14 bis 16 werden gestrichen.

3.
Die §§ 17 und 18 werden gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

4.
In § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Getränkekartonverpackungen" durch die Angabe „Flüssigkeitskartons" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 12.02.2028

5.
In § 60 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Einweggetränkebechern" durch die Angabe „Einwegkunststoffgetränkebechern" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 5 Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 EWKFondsG offen

Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „100" durch die Angabe „10.000" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Bioabfallverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 12. August 2026 BioAbfV Anhang 1

Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung „Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" durch die folgende Zeile 32 mit der Abfallbezeichnung „Gemischte Siedlungsabfälle (20 03 01)" ersetzt:

Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage
der AVV
(in Klammern:
Abfallschlüssel)
Geeignete Abfälle aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV)
„Gemischte Siedlungs-
abfälle 6)
(20 03 01)
Getrennt gesammelte
Bioabfälle 6), einschließlich
durchlässiger aufweichender
Einzelportionseinheiten für
Tee, Kaffee oder andere Ge-
tränke nach Artikel 3 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2025/40
(Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesam-
melte Bioabfälle (z. B. Biotonne) privater Haushalte, des
Kleingewerbes und sonstiger Einrichtungen.
Sofern durchlässige aufweichende Einzelportionseinheiten
für Tee, Kaffee oder andere Getränke nach Artikel 3
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU)
2025/40 aus biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehen,
dürfen diese nur zusammen mit den gesammelten Bio-
abfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn sie
nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) zertifiziert sind. Darüber
hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten,
dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs
Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maximal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung
erbracht werden."


---

6)
Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt gesammelte Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält.


Artikel 7 Außerkrafttreten


Artikel 7 ändert mWv. 12. August 2026 VerpackG

Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft.


Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2009/292/EG durch den Delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 aufgehoben worden ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Artikel 4 Nummer 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2001/171/EG durch den Delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 aufgehoben worden ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(4) Artikel 4 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(5) Artikel 4 Nummer 5 tritt am 12. Februar 2028 in Kraft.

(6) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 12. August 2026 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Carsten Schneider


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom 17. Januar 2024 (ABl. L, 2024/908, 20.3.2024) geändert worden ist

2.
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; L 318 vom 28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46; L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3229 vom 18. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/3229, 20.12.2024) geändert worden ist

3.
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/941 vom 7. Mai 2025 (ABl. L, 2025/941, 20.5.2025) geändert worden ist

4.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8; L, 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/1222, 20.6.2025) geändert worden ist

5.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7; L 142 vom 1.6.2023, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 vom 17. April 2024 (ABl. L, 2024/2512, 25.9.2024) geändert worden ist

6.
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1735 vom 4. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1735, 12.8.2025) geändert worden ist

7.
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1; L, 2025/90573, 4.7.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist

8.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist

9.
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17; L, 2025/90880, 5.11.2025), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2050 vom 1. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2050, 9.10.2025) geändert worden ist

10.
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1; L, 2024/90243, 17.4.2024; L, 2024/90256, 23.4.2024; L, 2025/90109, 5.2.2025; L, 2025/90794, 8.10.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1561, 30.7.2025) geändert worden ist

11.
Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024; 2024/90786, 9.12.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3230 vom 18. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/3230, 20.12.2024) geändert worden ist

12.
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025)