(1) 1Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. 2Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihnen für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Bei der Bemessung der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
(3) Die strenge Disziplinarbuße ist die Disziplinarbuße, die vor der Truppe bekannt gemacht wird.
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold (vom 01.04.2025) ... Dienstbezüge im Sinne der §§ 24 , 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind 1. das Grundgehalt der jeweiligen Stufe ... nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes. (2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind 1. für Reservistendienst Leistende a) die Prämie nach § ... Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge. (4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende 1. der Wehrsoldgrundbetrag nach § ...