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§ 24 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke



(1) 1Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen:

1.
die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind,

2.
die Waffenbehörden,

3.
die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowie

4.
die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.

2Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. 3Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.

(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.

(3) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.