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§ 25 - Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
- 1.
- der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,
- 2.
- die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
- 3.
- die abrufende Person,
- 4.
- die übermittelten Daten und
- 5.
- der Anlass und Zweck der Übermittlung.
(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.
Zitierungen von § 25 WaffRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 WaffRG Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
... Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. § 25 ist entsprechend ...
§ 34 WaffRG Übergangsvorschrift
... § 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 ...
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