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§ 24 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)

Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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§ 24 Verfügungstransparenz



Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elektronischen Wertpapierregister:

1.
Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,

2.
Verfügungen über ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht oder

3.
Verfügungen über ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht.