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§ 24b - Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 24b Befugnisse und Verfahren



(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügt die Bundeszentrale unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes über die in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Befugnisse.

(2) 1Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet „jugendschutz.net" nimmt erste Einschätzungen der von den Anbietern von Online-Plattformen getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor und unterrichtet die Bundeszentrale über seine Einschätzung. 2Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz.

(3) 1Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Anbieter keine oder nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. 2Trifft der Anbieter auch nach Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, so fordert die Bundeszentrale den Anbieter unter angemessener Fristsetzung auf, die Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

(4) 1Kommt der Anbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. 2Vor der Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme.





 

Frühere Fassungen von § 24b JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2024Artikel 12 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742
aktuellvor 01.05.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24b JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24b JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24a JuSchG Vorsorgemaßnahmen (vom 14.05.2024)
... ist und d) die Nutzung anonym oder unter Pseudonym erfolgt. (3) § 24b Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) ...
§ 28 JuSchG Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024)
... 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24b Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 12 DDGEG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... durch einen Punkt ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 24b Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) ... 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt." 15. § 24b wird wie folgt gefasst: „§ 24b Befugnisse und Verfahren (1) Im ... bleiben unberührt." 15. § 24b wird wie folgt gefasst: „ § 24b Befugnisse und Verfahren (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... werden." 19. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24d eingefügt: „§ 24a Vorsorgemaßnahmen (1) ... S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt. § 24b Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen (1) Die Bundeszentrale ... der freiwilligen Selbstkontrolle (1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und Jugendlichen und deren Belange in geeigneter Weise angemessen ... unter Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und 4 bewirkt werden. Das gilt auch für die Bekanntgabe oder die Zustellung von ... Nummern 4 und 5 werden angefügt: „4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24b Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 24d Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein ...