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§ 24c - Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 24c Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle



(1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und Jugendlichen und deren Belange in geeigneter Weise angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher Sprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage des Diensteanbieters und der Homepage der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, in dem die Vereinbarung durch die Bundeszentrale als angemessen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. 2Die auf der Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.



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Frühere Fassungen von § 24c JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24c JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24c JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24b JuSchG Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen (vom 01.05.2021)
... 3. nach Bestätigung der Angemessenheit durch die Bundeszentrale veröffentlicht wurde ( § 24c Absatz 2 ). (3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Diensteanbieter keine oder nur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... werden." 19. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24d eingefügt: „§ 24a Vorsorgemaßnahmen (1) ... 3. nach Bestätigung der Angemessenheit durch die Bundeszentrale veröffentlicht wurde ( § 24c Absatz 2 ). (3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Diensteanbieter keine oder nur ... durch die Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle beschränkt. § 24c Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle (1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie ...