§ 257 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
| |

§ 257 Aussetzung der Rücknahme


§ 257 hat 1 frühere Fassung und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 253 Absatz 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. 2Zur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile notwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.

(2) 1Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1 zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. 2Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.

(3) 1Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1 auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. 2Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschreiten. 336 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.

(4) 1Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden Mittel nicht aus, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dieses Immobilien-Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen; dies gilt auch, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt. 2Ein erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Anlagebedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr vorsehen, die Anteilrücknahme nur zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert. 3§ 99 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 257 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.04.2026Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz
vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 257 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 257 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 KAGB Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung (vom 16.04.2026)
... im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist ...
§ 100a KAGB Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens (vom 31.12.2015)
... des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 257 oder 2. gemäß § 257 Absatz 4 erloschen ist, und das ... der Rücknahme gemäß § 257 oder 2. gemäß § 257 Absatz 4 erloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § ...
§ 214 KAGB Risikomischung, Arten (vom 16.04.2026)
... 225 bis 229 oder als Immobilien-Investmentvermögen gemäß den §§ 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Investmentvermögen gemäß den §§ 260a bis ...
§ 230 KAGB Immobilien-Sondervermögen (vom 16.04.2026)
... der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt. (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht ...
§ 255 KAGB Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (vom 16.04.2026)
... in Einklang mit Satz 1 erfolgt. (5) Mit Einhaltung der Voraussetzungen von § 257 Absatz 1 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 dahingehend als erfüllt, dass die ...
§ 259 KAGB Beschlüsse der Anleger
... haben für den Fall der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen gemäß § 257 vorzusehen, dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter ... auch wenn die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 257 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der Einwilligung kommt nicht in Betracht. ...
§ 260 KAGB Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen
... 1 und § 234, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 257 nur zulässig, wenn 1. dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und  ...
§ 260a KAGB Infrastruktur-Sondervermögen (vom 16.04.2026)
... nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ...
§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 16.04.2026)
... mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Die ... Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen; 2. für den ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 16.04.2026)
... vergleichbaren Investmentvermögen eine Regelung entsprechend den §§ 255, 257 vorsehen, g) bei geschlossenen AIF vorsehen, dass die Anleger zumindest am Ende der ... eine Regelung entsprechend § 260c, § 260a in Verbindung mit den §§ 255, 257 vorsehen; 8. die in § 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9, in den §§ 299 bis ...
§ 346 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen (vom 25.06.2017)
... 2013 oder früher die Anteilrücknahme wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 257 Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. Auf die am 8. April 2011 bestehenden ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 9 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 10.02.2026)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ...
§ 6 AnlV Übergangsvorschriften (vom 29.03.2019)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich
... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 10 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 17 PFAV Anlageformen (vom 10.02.2026)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ...
§ 43 PFAV Übergangsvorschriften zu Teil 1 (vom 17.12.2024)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend ... Absätze 5 und 6 ersetzt: „(5) Mit Einhaltung der Voraussetzungen von § 257 Absatz 1 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 dahingehend als erfüllt, dass die ... nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „und 3" eingefügt. 80. § 257 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ... nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren Folgen nach § 257 ." 53. § 167 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Ist ... nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ... eine Regelung entsprechend § 260c, § 260a in Verbindung mit den §§ 255, 257 vorsehen;". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer ...

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Artikel 7 FKAustGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 257 oder 2. gemäß § 257 Absatz 4 erloschen ist, und das ... der Rücknahme gemäß § 257 oder 2. gemäß § 257 Absatz 4 erloschen ist, und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § ...

Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
Artikel 1 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Anlageverordnung
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...
Artikel 2 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 6 2. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ...
§ 6 AnlV Übergangsregelung (vom 07.03.2015)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...

Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4185; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 5 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 2 PFKapAV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ...
§ 6 PFKapAV Übergangsregelung (vom 07.03.2015)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed