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§ 258 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 258 Wegnahmerecht



1Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. 2Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

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Zitierungen von § 258 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 258 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 997 BGB Wegnahmerecht
... Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung. (2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anpflanzungseigentumsgesetz (AnpflEigentG)
Artikel 3 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2549; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 28 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
§ 5 AnpflEigentG Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers
... Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Auf das in Satz 2 bestimmte Wegnahmerecht ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend ...

Bundesleistungsgesetz
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 17 BLG
... Wegnahme ist er verpflichtet, die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu versetzen. § 258 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ...

Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)
Artikel 4 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2550; zuletzt geändert durch G. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2450
§ 8 MeAnlG Wegnahmerecht
... ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ...

Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
§ 12 SchuldRAnpG Entschädigung für das Bauwerk
... Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. (5) Ansprüche des Nutzers auf ...