§ 25 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter


§ 25 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2668 m.W.v. 10. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 25 BEEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 6 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Betreuungsgeldgesetz
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 254
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25 BEEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BEEG Übergangsvorschrift (vom 01.06.2022)
... betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen. (4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder nach dem 31. Dezember 2021 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen." 15. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen ...

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 6 FamLDigG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... der Angabe „§ 9" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 3. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Datenübermittlung durch die ... 1" eingefügt. 3. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Datenübermittlung durch die Standesämter Beantragt eine Person Elterngeld, ... Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder nach dem 31. Dezember 2021 ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 6" durch die Wörter „Nummern 2, 3, 5 und 6" ersetzt. 20. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...


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