Die
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom
9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 werden die Wörter „und höchstens 40.000 Euro" gestrichen.
- 2.
- Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
§ 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie -vorauszahlung nach
§ 9 Absatz 5 für das Umlagejahr 2021 anzuwenden."