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§ 7 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Mindest- und Höchstumlagebetrag



Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 7 BilKoUmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 25 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 29.11.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
vom 21.11.2007 BGBl. I S. 2606
aktuellvor 29.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BilKoUmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilKoUmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BilKoUmV Bemessung des Umlagebetrags (vom 29.11.2007)
... Markt zugelassen sind. Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen ...
§ 9 BilKoUmV Festsetzung der Umlagevorauszahlung (vom 29.11.2007)
... des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln. (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der ... nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. § 7 ist hierbei auf die Summe der Vorauszahlungsbeträge eines Vorauszahlungspflichtigen nach ...
§ 14 BilKoUmV Übergangsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden. (4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 25 FISG Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 werden die Wörter „und höchstens 40.000 Euro" gestrichen. 2. Dem ... 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 2. BilKoUmVÄndV
... oder geregelten" durch das Wort „regulierten" ersetzt. 2. In § 7 wird die Angabe „15 000 Euro" durch die Angabe „40 000 Euro" ersetzt.  ...