Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 25 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
|

§ 25 Inhaberlose Daten



(1) 1Die zuständige Behörde kann ein Aufgebotsverfahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Daten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht ermitteln kann. 2Hierzu gibt die zuständige Behörde die für die geologischen Fach- und Bewertungsdaten maßgeblichen Nachweisdaten im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet bekannt und fordert den Inhaber auf, sich bei ihr zu melden; ist die Angabe der Nachweisdaten zu umfangreich, gibt sie die Lage und, sofern bekannt, den Gewinnungszeitpunkt der Daten sowie den Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist bekannt. 3Meldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Aufforderung der Inhaber nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Ausschlussbescheid. 4Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Frist gesetzt werden. 5Der Ausschlussbescheid ist nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes öffentlich zuzustellen. 6Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbescheid sind die Daten inhaberlos.

(2) 1Inhaberlose Daten sind staatliche geologische Daten des Landes, auf dessen Gebiet sich die Daten beziehen. 2Bei grenzübergreifenden Datensätzen ist das Land Dateninhaber, dessen Gebiet von der Mehrheit der Daten erfasst wird, es sei denn, die Länder einigen sich anderweitig über die Inhaberschaft.



 

Zitierungen von § 25 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder d) inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind, 5. die öffentliche Bereitstellung gesicherter geologischer Daten nach Nummer ... Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen ...
§ 3 GeolDG Begriffsbestimmungen
... der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder 4. inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind. Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die nicht von ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt. Die zuständige ...
§ 18 GeolDG Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
... Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach ...
§ 22 GeolDG Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
... 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie 4. dass ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer ... § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet. (7) Soweit die ...