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Abschnitt 6 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschrift



1Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.


§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes



1Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.


Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)



Teil 1


Nr. SachgebietsbezeichnungStundensatz
(Euro)
1Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 115
2Akustik, Lärmschutz 95
3Altlasten und Bodenschutz 85
4Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische Gebäude-
ausrüstung
 
4.1Planung105
4.2handwerklich-technische Ausführung 95
4.3Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 105
4.4Bauprodukte105
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 105
4.6Geotechnik, Erd- und Grundbau 100
5Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 105
6Betriebswirtschaft 
6.1Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 135
6.2Besteuerung110
6.3Rechnungswesen105
6.4Honorarabrechnungen von Steuerberatern 105
7Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 115
8Brandursachenermittlung110
9Briefmarken, Medaillen und Münzen 95
10Einbauküchen90
11Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie  
11.1Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 120
11.2Elektrotechnische Anlagen und Geräte 115
11.3Kommunikations- und Informationstechnik 115
11.4Informatik125
11.5Datenermittlung und -aufbereitung 125
12Emissionen und Immissionen 95
13Fahrzeugbau100
14Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 90
15Gesundheitshandwerke85
16Grafisches Gewerbe 115
17Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 105
18Hausrat110
19Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 145
20Kältetechnik120
21Kraftfahrzeuge 
21.1Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 120
21.2Kfz-Elektronik95
22Kunst und Antiquitäten 85
23Lebensmittelchemie und -technologie 135
24Maschinen und Anlagen  
24.1Photovoltaikanlagen110
24.2Windkraftanlagen120
24.3Solarthermieanlagen110
24.4Maschinen und Anlagen im Übrigen 130
25Medizintechnik und Medizinprodukte 105
26Mieten und Pachten 115
27Möbel und Inneneinrichtung 90
28Musikinstrumente80
29Schiffe und Wassersportfahrzeuge 95
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 85
31Schweiß- und Fügetechnik 95
32Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 90
33Sprengtechnik90
34Textilien, Leder und Pelze 70
35Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 85
36Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen  
36.1bei Luftfahrzeugen 100
36.2bei sonstigen Fahrzeugen 155
36.3bei Arbeitsunfällen 125
36.4im Freizeit- und Sportbereich 95
37Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 135
38Vermessungs- und Katasterwesen  
38.1Vermessungstechnik80
38.2Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 100
39Waffen und Munition 85


Teil 2


Honorar-
gruppe
Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz
(Euro)
M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere
1. in Gebührenrechtsfragen,
2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten
Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.
80
M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne
Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs-
prognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch,
3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammen-
hang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch
Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund-
erhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig-
keiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf-
hebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,
7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs-
unfähigkeit,
8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr-
erlaubnis-Verordnung,
9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.
90
M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam-
menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der
Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in
Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen
Fragestellungen),
6. zur Kriminalprognose,
7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
8. zur Widerstandsfähigkeit,
9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
10. in Unterbringungsverfahren,
11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter-
gebrachten in der Sicherungsverwahrung,
13. in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen-
den Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun-
gen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit
ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
22. in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
120





Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)



Nr.Bezeichnung der Leistung Honorar
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den
Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102
bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag
von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem
rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102
bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder
Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ...
70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ...170,00 €
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist ...
35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ...120,00 €
102Obduktion ...460,00 €
103Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt ...
600,00 €
104Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt ...
800,00 €
105Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre-
mitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um ...
140,00 €
106Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus. ...
120,00 €
107Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt ...
170,00 €
Abschnitt 2 Befund

200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne
nähere gutachtliche Äußerung ...
25,00 €
201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt ...
bis zu
55,00 €
202Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen-
den Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach-
tens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und
nur ein kurzes Gutachten erfordern ...
45,00 €
203Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ...
bis zu
90,00 €
Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse

300Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine
kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ...
5,00 bis
70,00 €
301Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 300 beträgt ...
bis zu
1.000,00 €
302Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder
serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder
Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ...
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
5,00 bis
70,00 €
303Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 302 beträgt ...
bis zu
1.000,00 €
304Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
20,00 bis
160,00 €
305 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
20,00 bis
430,00 €
306Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ...
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
10,00 €
307Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet-
heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ...
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
bis zu
250,00 €
308Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich
Dokumentation:
je Probe ...
30,00 €
309Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
310Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
311Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
312Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
313Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
314Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
315Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
316Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
317Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ...
bis zu
300,00 €
318Biostatistische Berechnungen:
je Spur ...
30,00 €
Abschnitt 4 Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der
Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens
und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)
bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren-
satz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400 Erstellung eines Gutachtens ...
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
170,00 €
401 Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht
zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die
Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll-
und Halbgeschwisterschaft:
je Person ...
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer-
den ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er-
setzt.
30,00 €
402Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so-
wie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ...
30,00 €
403Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
404Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
405Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
406Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
407Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
408Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
409Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
410Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
411Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ...
bis zu
300,00 €
412Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma-
terial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests
auf Eignung und Dokumentation:
je Person ...
bis zu
140,00 €





Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)



Nr.TätigkeitHöhe
Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.


Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss
100,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.
101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle
35,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
102- wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert 24,00 €
103- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert
42,00 €
104 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat
75,00 €
 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:  
105- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 40,00 €
106- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 70,00 €
107- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 125,00 €
 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:  
108- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 490,00 €
109- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 855,00 €
110- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 1.525,00 €
 Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss:  
111- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 65,00 €
112- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 110,00 €
113- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 200,00 €


Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten

200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss:
 
je angefragten Kundendatensatz 18,00 €
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen
35,00 €
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
202Es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt
40,00 €
 

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten


 
300Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
30,00 €
301Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt
35,00 €
302Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft
10,00 €
303Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
90,00 €
304Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt
110,00 €
305Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft
70,00 €
306Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)
30,00 €
307Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt
35,00 €
308Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um
4,00 €
309Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um
5,00 €
310Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand-
ort
60,00 €
311Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
70,00 €
312- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
190,00 €
313- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
490,00 €
314- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312
bis 314 gesondert zu berechnen.
930,00 €
 Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:  
315- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
230,00 €
316- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
590,00 €
317- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315
bis 317 gesondert zu berechnen.
1.120,00 €
318Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge
110,00 €
319Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-
daten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge
130,00 €
320Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
je Anschluss
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
100,00 €
321Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 35,00 €
 Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 320 und 321:
 
322- wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert 8,00 €
323- wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert
14,00 €
324- wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat
25,00 €
325Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger 10,00 €


Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte

400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage)
90,00 €
401Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG
zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt
110,00 €
402Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle
35,00 €