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Abschnitt 6 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschrift



1Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.


§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes



1Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.


Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)



Teil 1


Nr. SachgebietsbezeichnungStundensatz
(Euro)
1Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 125
2Akustik, Lärmschutz 104
3Altlasten und Bodenschutz 93
4Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische
Gebäudeausrüstung
 
4.1Planung114
4.2 handwerklich-technische Ausführung 104
4.3Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 114
4.4Bauprodukte114
4.5Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 114
4.6Geotechnik, Erd- und Grundbau 109
5Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 114
6Betriebswirtschaft 
6.1Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 147
6.2Besteuerung120
6.3Rechnungswesen114
6.4Honorarabrechnungen von Steuerberatern 114
7Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 125
8Brandursachenermittlung120
9Briefmarken, Medaillen und Münzen 104
10Einbauküchen98
11Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie  
11.1Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 131
11.2Elektrotechnische Anlagen und Geräte 125
11.3Kommunikations- und Informationstechnik 125
11.4Informatik136
11.5Datenermittlung und -aufbereitung 136
12Emissionen und Immissionen 104
13Fahrzeugbau109
14Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 98
15Gesundheitshandwerke93
16Grafisches Gewerbe 125
17Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 114
18Hausrat120
19Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 158
20Kältetechnik131
21Kraftfahrzeuge 
21.1Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 131
21.2Kfz-Elektronik104
22Kunst und Antiquitäten 93
23Lebensmittelchemie und -technologie 147
24Maschinen und Anlagen  
24.1Photovoltaikanlagen120
24.2Windkraftanlagen131
24.3Solarthermieanlagen120
24.4Maschinen und Anlagen im Übrigen 142
25Medizintechnik und Medizinprodukte 114
26Mieten und Pachten 125
27 Möbel und Inneneinrichtung 98
28Musikinstrumente87
29Schiffe und Wassersportfahrzeuge 104
30Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 93
31Schweiß- und Fügetechnik 104
32Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 98
33Sprengtechnik98
34Textilien, Leder und Pelze 76
35Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 93
36Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen  
36.1im Freizeit- und Sportbereich 104
36.2bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen 169
36.3bei Arbeitsunfällen 136
37Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 147
38Vermessungs- und Katasterwesen  
38.1Vermessungstechnik87
38.2Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 109
39Waffen und Munition 93


Teil 2


Honorar-
gruppe
Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz
(Euro)
M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere
1. in Gebührenrechtsfragen,
2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten
Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.
87
M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne
Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs-
prognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch,
3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammen-
hang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch
Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund-
erhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig-
keiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf-
hebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,
7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs-
unfähigkeit,
8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr-
erlaubnis-Verordnung,
9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.
98
M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam-
menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der
Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in
Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen
Fragestellungen),
6. zur Kriminalprognose,
7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
8. zur Widerstandsfähigkeit,
9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
10. in Unterbringungsverfahren,
11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter-
gebrachten in der Sicherungsverwahrung,
13. in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen-
den Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun-
gen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit
ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.
131





Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)



Nr.Bezeichnung der Leistung Honorar
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den
Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102
bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag
von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem
rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102
bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder
Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ...
70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ...170,00 €
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist ...
35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ...120,00 €
102Obduktion ...460,00 €
103Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt ...
600,00 €
104Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt ...
800,00 €
105Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre-
mitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um ...
140,00 €
106Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus. ...
120,00 €
107Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt ...
170,00 €
Abschnitt 2 Befund

200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne
nähere gutachtliche Äußerung ...
25,00 €
201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt ...
bis zu
55,00 €
202Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen-
den Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach-
tens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und
nur ein kurzes Gutachten erfordern ...
45,00 €
203Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ...
bis zu
90,00 €
Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse

300Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine
kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ...
5,00 bis
70,00 €
301Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 300 beträgt ...
bis zu
1.000,00 €
302Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder
serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder
Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ...
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
5,00 bis
70,00 €
303Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 302 beträgt ...
bis zu
1.000,00 €
304Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
20,00 bis
160,00 €
305 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
20,00 bis
430,00 €
306Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ...
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
10,00 €
307Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet-
heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ...
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
bis zu
250,00 €
308Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich
Dokumentation:
je Probe ...
30,00 €
309Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
310Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
311Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
312Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
313Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
314Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
315Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
316Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
317Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ...
bis zu
300,00 €
318Biostatistische Berechnungen:
je Spur ...
30,00 €
Abschnitt 4 Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der
Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens
und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)
bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren-
satz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400 Erstellung eines Gutachtens ...
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
170,00 €
401 Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht
zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die
Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll-
und Halbgeschwisterschaft:
je Person ...
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer-
den ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er-
setzt.
30,00 €
402Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so-
wie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ...
30,00 €
403Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
404Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
405Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
406Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
407Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
408Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
409Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
410Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
411Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ...
bis zu
300,00 €
412Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma-
terial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests
auf Eignung und Dokumentation:
je Person ...
bis zu
140,00 €





Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)



Nr.TätigkeitHöhe
Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für
mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach
den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikations-
unternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums
mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.
(3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang
richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines
Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105
bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangs-
dienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
(4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig
von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
 
je Anschluss ... 95,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
101Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ...
45,00 €
 Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
102- wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ... 25,00 €
103- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert ...
43,00 €
104- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ...
77,00 €
 Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes:  
105- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ... 78,00 €
106- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ... 133,00 €
107- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ... 241,00 €
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden

Vorbemerkung 2:
Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben
Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um
einen einzigen Kundendatensatz.
200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern  
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss:
 
je angefragtem Kundendatensatz ... 25,00 €
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden muss:
 
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen ...
45,00 €
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
202 Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern
die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
 
je angefragtem Kundendatensatz ... 15,00 €
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten

300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:  
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ... 25,00 €
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.  
301 Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten
Zeitpunkten erteilt:
 
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ... 10,00 €
302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde
benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ...
40,00 €
303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der
Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
 
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ... 5,00 €
304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
 
Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort ... 75,00 €
305 Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:  
Die Pauschale 304 beträgt ... 190,00 €
306 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:  
Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ... 65,00 €
307 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
 
je Anschluss ... 95,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
308Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 ...
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der
Nummern 307 und 308:
45,00 €
309- wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ... 9,00 €
310- wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert ...
18,00 €
311- wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ...
36,00 €
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte

400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts
oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch
anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) ...
85,00 €
401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen:  
je Funkzelle ... 185,00 €
402 Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speicher-
einrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG):
 
je Datum ... 15,00 €