(1) Die Ausbildungsgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:
- 1.
- berufliche Grundbildung einschließlich der in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung,
- 2.
- Vollzugsrecht,
- 3.
- Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,
- 4.
- Zolltarifrecht,
- 5.
- Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,
- 6.
- allgemeines Steuerrecht und Vollstreckungsrecht,
- 7.
- Strafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten,
- 8.
- Recht der sozialen Sicherung und
- 9.
- Ausländerrecht.
(2) 1Der Einführungslehrgang umfasst mindestens 550 Lehrveranstaltungsstunden. 2Er vermittelt die Grundkenntnisse in den Ausbildungsgebieten.
(3) 1Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. 2Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehrgang.
(4) 1Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens 450 Lehrveranstaltungsstunden. 2Er baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
§ 27 MntZollDVDV Leistungstests während des Einführungslehrgangs ... vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 , 2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3. im ... im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 , 3. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4. in den ... im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. ... nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 ... nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden. (2) Die ...
§ 28 MntZollDVDV Leistungstests während des Abschlusslehrgangs ... vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 , 2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, ... Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 ... nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 ... nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 ...
§ 37 MntZollDVDV Zwischenprüfung (vom 25.03.2020) ... vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 , 2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3. in den ... im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 , 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und ... Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 ... nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. (3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik ...
§ 40 MntZollDVDV Schriftliche Abschlussprüfung (vom 25.03.2020) ... vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 , 2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, ... Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 ... nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, 3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 ... nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. (3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik ...