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§ 25 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1



Auf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes finden die Vorschriften des Teils 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.

 
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Zitierungen von § 25 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 PflAPrV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung