§ 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte
(1)
1Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß nicht genehmigungsbedürftige Entgelte, die ein Anbieter auf einem Markt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maßstäben des
§ 20 Absatz 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, sofern der Anbieter auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist.
2Die Regulierungsbehörde teilt die Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
3§ 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
1Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte nicht den Maßstäben des
§ 20 Absatz 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen.
2Die Aufforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(3) Erfolgt eine nach Absatz 2 von der Regulierungsbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.
Frühere Fassungen von § 25 PostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 28 PostG Angebot von Teilleistungen ... Geschäftsbedingungen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder der Überprüfung der Entgelte nach Satz ...
§ 46 PostG Beschlußkammern ... In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 entscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkammern. (2) In ...
§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019) ... 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 27, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 , § 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... bis 22.000 1.7 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 41.000 1.8 Untersagung und Erklärung der ... und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG 500 bis 22.000 1.9 Durchführung eines ...
Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 6 PEntgV Nachträgliche Überprüfung von Entgelten ... In den Fällen der §§ 24 und 25 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen ... fest und teilt dies dem betroffenen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Zitate in aufgehobenen TitelnBesondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
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