1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen und besteht aus sieben Mitgliedern.
2Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.
3Die
§§ 21 und
22 gelten entsprechend.
(1) 1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission fördert, unterstützt, beobachtet und begleitet die individuelle, institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung von sexueller Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. 2Sie nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr:
- 1.
- vertrauliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können; die vertraulichen Anhörungen können durch von der Unabhängigen Aufarbeitungskommission beauftragte Personen durchgeführt werden,
- 2.
- öffentliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können,
- 3.
- Beobachtung, Begleitung und Bewertung des Fortschritts institutioneller Aufarbeitungsprozesse in Deutschland,
- 4.
- Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben, auch unter Verwertung von Ergebnissen der Anhörungen nach den Nummern 1 und 2, sowie
- 5.
- Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird inhaltlich und organisatorisch durch eine Arbeitseinheit im Arbeitsstab der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten unterstützt.
1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen eigenständigen Bericht.
2Der Bericht enthält Angaben zum Fortschritt der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung in Deutschland und Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen.
3Der Bericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission kann Bestandteil des Berichts nach
§ 7 sein.
Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des
§ 17 verpflichtet.
(1) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in
§ 26 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(3)
1Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.
2Sie können für eine angemessene Frist länger gespeichert werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.