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§ 25 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021
BGBl. I S. 3146
, 3162 (
Nr. 49
)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53
Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 28 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde
§ 24
←
→
§ 26
§ 25 Übermittlungspflichten
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß
§ 26
auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 24
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§ 26
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