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§ 25 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 25 Umsetzungsfonds



(1) 1Der Sachwalter errichtet einen Umsetzungsfonds. 2In diesen sind der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag und gegebenenfalls der kollektive Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls dessen Erhöhung einzuzahlen.

(2) 1Der Umsetzungsfonds ist vom Vermögen des Sachwalters getrennt zu führen. 2Der Sachwalter verwaltet den Umsetzungsfonds und verfügt über ihn.

(3) 1Berechtigte Ansprüche von Verbrauchern auf Zahlung erfüllt der Sachwalter unmittelbar durch Zahlung aus dem Umsetzungsfonds. 2Beträge zur Begleichung von Kosten des Umsetzungsverfahrens und Vorschüsse darf der Sachwalter dem Umsetzungsfonds nur nach Anordnung des Gerichts entnehmen. 3Diese Entnahmen dürfen in ihrer Gesamtsumme den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag nicht übersteigen.

(4) Die Gelder des Umsetzungsfonds unterliegen nicht der Pfändung.