(1) 1Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
- 1.
- der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,
- 2.
- die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
- 3.
- die abrufende Person,
- 4.
- die übermittelten Daten und
- 5.
- der Anlass und Zweck der Übermittlung.
2Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.