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§ 260 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 260 Vorbereitung der Generalversammlung



(1) 1Der Vorstand der formwechselnden Genossenschaft hat allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einberufung der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen. 2In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 262 Abs. 1 erforderlichen Mehrheiten sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.

(2) 1Auf die Vorbereitung der Generalversammlung sind § 230 Absatz 2 und § 231 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2§ 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1In dem Geschäftsraum der formwechselnden Genossenschaft ist von der Einberufung der Generalversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich ist.



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Frühere Fassungen von § 260 UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 5 Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
aktuell vorher 25.04.2007Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
vom 19.04.2007 BGBl. I S. 542
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 14 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 260 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 260 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 274 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (vom 01.09.2009)
... soll, sind die §§ 229, 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) ...
§ 283 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (vom 01.09.2009)
... soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) ...
§ 292 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung (vom 01.09.2009)
... soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Durchführung der Versammlung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 5 GenTraG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... 63b Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 63b Absatz 2" ersetzt. 3. § 260 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 14 EGSCE Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt. 35. § 260 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 ARUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... „ihn" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt. 12. In § 260 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2" durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 34. In § 251 Abs. 1 Satz 2, § 260 Abs. 2 Satz 2, § 274 Abs. 1 Satz 2 und § 283 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe ...