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§ 266a - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
- der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.
- die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) 1Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) 1In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
- 2.
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
- 3.
- fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
- 4.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
- 5.
- die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
- 1.
- die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
- 2.
- darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 24. August 2017
Frühere Fassungen von § 266a StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2017 | Artikel 1 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 266a StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 266a StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 76 AktG Leitung der Aktiengesellschaft (vom 01.03.2023)
... e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser ...
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 6 GmbHG Geschäftsführer (vom 01.03.2023)
... oder e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser ...
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 149 GewO Einrichtung eines Gewerbezentralregisters (vom 31.08.2020)
... nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches , die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer ...
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 12 GüKG Befugnisse (vom 28.07.2021)
... die die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen gegen 1. §§ 142, 263, 266a , 267, 268, 269, 273, 281, 315c oder § 316 des Strafgesetzbuches, 2. §§ ...
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024)
... Absatz 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den §§ 264a, 265b bis 266a , 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 ...
Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 5 PostG Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
... 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, d) §§ 202, 206, 263, 266a oder 267 des Strafgesetzbuches, 2. gegen den Antragsteller oder eine mit der Leitung ...
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 7 SchwarzArbG Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen (vom 14.05.2024)
... die Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 dieses Gesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches voraussetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens ...
§ 8 SchwarzArbG Bußgeldvorschriften (vom 18.07.2019)
... 2 eine Arbeitskraft nachfragt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches bezeichnete Handlung leichtfertig begeht und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des ...
§ 14a SchwarzArbG Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren (vom 18.07.2019)
... des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Straftat nach § 266a des Strafgesetzbuches darstellt und die Staatsanwaltschaft die Strafsache an die Behörden der Zollverwaltung ...
§ 21 SchwarzArbG Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (vom 01.06.2022)
... 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als ...
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 209 SGB VII Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2017)
... in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 03.08.2024)
... Voraussetzungen, q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen, r) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in ...
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 22 TDDDG Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten (vom 14.05.2024)
... Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches , 6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies ...
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
§ 7 VermVerkProspV Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts (vom 31.08.2021)
... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) ...
§ 12 VermVerkProspV Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen (vom 31.08.2021)
... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, c) ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 111 SGB IV Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2020)
... Bußgeldvorschrift verweist. In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem ...
Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 2 WRegG Eintragungsvoraussetzungen (vom 01.07.2023)
... Haushalte richtet, c) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs , d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung oder e) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3973
Berichtigung SGBIVNBBer
... oder der Zugriff gestattet wird. In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung." Bundesministerium für Arbeit ...
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... bis 5 eingefügt: „(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches bezeichnete Handlung leichtfertig begeht und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des ... des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Straftat nach § 266a des Strafgesetzbuches darstellt und die Staatsanwaltschaft die Strafsache an die Behörden der Zollverwaltung ...
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 10 BestDaAAG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... die Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 dieses Gesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches voraussetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind ...
Artikel 12 BestDaAAG Änderung des Telemediengesetzes (vom 02.04.2021)
... Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches , 6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies ...
Artikel 13 BestDaAAG Änderung des Telekommunikationsgesetzes (vom 02.04.2021)
... Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches , 6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies ...
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 ÜbwRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches (vom 24.08.2017)
... jeweils die Angabe „100c" durch die Angabe „100b" ersetzt. 3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende ...
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... oder e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ...
Artikel 5 MoMiG Änderung des Aktiengesetzes
... e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ...
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, ... die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs, b) § 54 des Kreditwesengesetzes, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 113 TKG Manuelles Auskunftsverfahren (vom 02.04.2021)
... Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches , 6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies ...
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