1Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§
44 Abs. 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuches).
2Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt.
3Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
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Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933