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§ 26 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) 1§ 25 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

1.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind.

2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Bundeskriminalamt. 3Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. 4Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

 
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Zitierungen von § 26 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BKAG Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt (vom 01.08.2021)
... kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch Daten erheben 1. bei den in den §§ 26 und 27 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten, 2. bei zwischen- und ...
§ 26a BKAG Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 (vom 14.02.2026)
... Stellen und zentrale Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 26 Absatz 2 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den ... gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 25 und 26 die Absätze 2 bis 8. Wird das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle oder im ... eines Ersuchens eines anderen Staats angefordert werden, sind unter den Voraussetzungen von § 26 und vorbehaltlich des § 28 innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen: ... öffentlichen Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den in § 26 Absatz 2 genannten Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 ... (9) Daten, die das Bundeskriminalamt selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 26 aus eigener Initiative zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche ... dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen in § 26 Absatz 2 genannten Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der ...
§ 27 BKAG Datenübermittlung im internationalen Bereich (vom 28.12.2022)
... oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 26 Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 26 Absatz 1 genannten zwischen- ... in anderen als den in § 26 Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 26 Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder ...
§ 28 BKAG Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe (vom 14.02.2026)
... an die Staatsanwaltschaften. (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26 , 26a und 27 unterbleibt darüber hinaus, 1. wenn hierdurch wesentliche ... drohen, in Widerspruch stünde. (2a) Die Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 26a unterbleibt über die Absätze 1 und 2 hinaus, soweit ...
§ 33 BKAG Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich (vom 28.12.2022)
... und für Verbraucherschutz ein. (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in § 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 genannten Behörden 1. vermisste Minderjährige, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 1 InfAustEUG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 die folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Datenübermittlung an ... oder Verwertung nach § 30 der Abgabenordnung unzulässig ist." 4. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt: „§ 26a Datenübermittlung ... Stellen und zentrale Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 26 Absatz 2 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den ... gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 25 und 26 die Absätze 2 bis 8. Wird das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle oder im Rahmen der ... eines Ersuchens eines anderen Staats angefordert werden, sind unter den Voraussetzungen von § 26 und vorbehaltlich des § 28 innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen: ... öffentlichen Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den in § 26 Absatz 2 genannten Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 ... (9) Daten, die das Bundeskriminalamt selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 26 aus eigener Initiative zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche ... dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen in § 26 Absatz 2 genannten Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der ... folgt geändert: a) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „ §§ 26 und 27" durch die Angabe „§§ 26, 26a und 27" ersetzt. b) ... Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 26 und 27" durch die Angabe „ §§ 26 , 26a und 27" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a ... der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 26a unterbleibt über die Absätze 1 und 2 hinaus, soweit ...