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Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (BürokAbBMIG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2027 VwVfG offen, mWv. 1. Februar 2027 offen
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil I Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit". - b)
- Die Angabe zu § 3a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1a Elektronische Kommunikation
§ 3a Elektronische Kommunikation
§ 3b Elektronische Form
§ 3c Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung". - c)
- Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Beratung, Auskunft
§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung".
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2027
- 2.
- Die Überschrift des Teils I Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit". - 3.
- § 3a wird durch den folgenden Abschnitt 1a ersetzt:
„Abschnitt 1a Elektronische Kommunikation
§ 3a Elektronische Kommunikation(1) Die Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten soll elektronisch erfolgen.(2) Ein elektronisches Dokument wahrt eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes, insbesondere die elektronische Form nach § 3b, bestimmt ist.(3) Bestehen Zweifel an der Authentizität oder der Integrität eines elektronischen Dokuments, so kann die Behörde einen geeigneten Identitätsnachweis oder dessen Vorlage in anderer Form verlangen. Der Zeitraum vom Zugang der Nachforderung bis zum Eingang der Antwort hierauf wird nicht auf den Lauf einer Frist gegenüber der Behörde eingerechnet.
§ 3b Elektronische Form
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das- 1.
- nach Feststellung der Identität der erklärenden Person als Erklärung in einem elektronischen Formular unmittelbar abgegeben wird, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentliche zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird,
- 2.
- unabhängig vom Übermittlungsweg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der erklärenden Person oder einem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen ist; die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig, oder
- 3.
- auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 3c eingereicht wird.
§ 3c Sichere Übermittlungswege, Verordnungsermächtigung(1) Sichere Übermittlungswege müssen gewährleisten, dass- 1.
- sie auf einem, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden, Protokollstandard beruhen,
- 2.
- die Identität der erklärenden Person festgestellt worden ist und
- 3.
- sich die erklärende Person zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments authentisiert.
(2) Die sicheren Übermittlungswege einschließlich der zum Nachweis zugelassenen Identifizierungsmittel nach Absatz 1 Nummer 2 und § 3b Satz 1 Nummer 1 werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2027
- 4.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 25 Beratung, Auskunft". - b)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 5.
- Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:
„§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung(1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.(3) Der Vorhabenträger soll den wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung- 1.
- in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und
- 2.
- der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen.
- 6.
- Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Beweismittel können als elektronische Dokumente übermittelt werden. Bestehen Zweifel an der Authentizität, kann die Behörde die Vorlage im Original oder als beglaubigte Abschrift verlangen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2027
- 7.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Betroffenen ist unter denselben Voraussetzungen eine Abschrift des elektronischen Verwaltungsakts zur Verfügung zu stellen; § 3a Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung." - b)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form verwendet, so muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen." - c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die erforderliche Signatur oder für das erforderliche Siegel nach § 3b Nummer 2 durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2027
- 8.
- § 42a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, sofern durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Auf Verlangen ist dem Antragsteller zu bescheinigen, dass die Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2027
- 9.
- § 71e wird durch den folgenden § 71e ersetzt:
„§ 71e Elektronisches Verfahren
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen elektronisch abgewickelt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum Umfang der Beihilfe kann bei elektronischer Antragstellung durch die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Der zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben." - b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
- 1.
- in Krankheits- und Pflegefällen,
- 2.
- für die Behandlung von Behinderungen,
- 3.
- für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
- 4.
- in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
- 5.
- bei Organspenden.
- 2.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 Satz 1 und § 100 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind." - b)
- Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:„(6) Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht genehmigungspflichtig. Sie ist der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn ihrer Aufnahme anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Nebentätigkeit kann vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist aufgenommen werden, wenn und sobald die Dienstbehörde gegenüber der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch erklärt, dass gegen die Nebentätigkeit keine Bedenken im Hinblick auf dienstliche Interessen bestehen.(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist die geringfügige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend."
Artikel 3 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 62 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument nach Absatz 5 ist schriftlich oder in Textform abzufassen."
- 2.
- § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 9 wird durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
- „8.
- wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
- 9.
- wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64."
Artikel 4 Änderung des De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 Absatz 3 wird gestrichen.
- 2.
- Nach § 25 wird der folgende § 26 eingefügt:
„§ 26 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft."
Artikel 5 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 28 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28 Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer". - b)
- Die Angabe zu § 39a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39a (weggefallen)". - c)
- Die Angabe zu § 49a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 49a (weggefallen)".
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „50 Absatz 1 bis 3" durch die Angabe „50 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 3.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift oder elektronisch bestätigt." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird nach der Angabe „einzureichen" die Angabe „oder elektronisch zu bestätigen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 wird nach der Angabe „unterschreiben" die Angabe „oder elektronisch zu bestätigen" eingefügt.
- 4.
- Nach § 23a Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 23 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten des Ehegatten, Lebenspartners und der Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten elektronisch anzufordern." - 5.
- § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
„§ 28 Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.(3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben." - 6.
- § 39a wird gestrichen.
- 7.
- § 49a wird gestrichen.
- 8.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe „Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe „Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 9.
- In § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder" durch die Angabe „Einrichtungen, die der Betreuung" ersetzt.
- 10.
- § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird gestrichen.
- b)
- Die Nummern 8 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 10.
Artikel 6 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 BKAG § 10, § 25, § 33, § 37, § 46, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 63a, § 66a, § 74, mWv. 1. Januar 2027 offen
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung
§ 68a Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung". - 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft."
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Benachrichtigung durch das Bundeskriminalamt erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird und nicht die Zuständigkeit einer anderen Polizeibehörde für die weitere Sachverhaltsaufklärung besteht."
- 3.
- § 25 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf aus dem Informationssystem ist unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 nur zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist." - 4.
- In § 33 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Nummer 3 und 4" eingefügt.
- 5.
- Nach § 37 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Ermittlungspersonen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 Satz 2 sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 und des § 36 Absatz 1 ferner Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, soweit ihnen Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, -sicherung und -auswertung, insbesondere des Wirtschaftsprüfdienstes, der Finanz- und Internetermittlungen, der verfahrensintegrierten Vermögensabschöpfung, der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, der Besuchsüberwachung nach § 119 der Strafprozessordnung, der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien oder der Telekommunikationsüberwachung übertragen worden sind, sie mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Aufgabenbereichen tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ermittlungspersonen nach Satz 1 sind ausschließlich zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der übertragenen Polizeivollzugsaufgaben befugt."
- 6.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden." - b)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden." - bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „oder er" gestrichen.
- 7.
- § 48 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden."
- 8.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden."
- b)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden." - bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „oder er" gestrichen.
- 9.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden." - b)
- Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es kann die Befugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die Verwertbarkeit auf die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung übertragen, soweit dies erforderlich ist, um die Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu gefährden."
- 10.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden." - b)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden." - bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „oder er" gestrichen.
- 11.
- § 52 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 51 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend." - 12.
- § 63a Absatz 3 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden." - 13.
- § 66a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 14.
- § 68 wird durch die folgenden §§ 68 und 68a ersetzt:
„§ 68 Datenerhebung und Maßnahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung(1) Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen (zu überprüfende Personen), ist zu überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit bei der Ausübung einer Tätigkeit für das Bundeskriminalamt, insbesondere an ihrer Zuverlässigkeit sowie an ihrem jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, begründen.(2) Die zu überprüfende Person hat- 1.
- sich zu Beziehungen zu erklären zu
- a)
- kriminellen und terroristischen Vereinigungen sowie
- b)
- Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorliegen,
- 2.
- die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Nutzernamen zu benennen,
- 3.
- eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments sowie ein aktuelles digitales Lichtbild zu überlassen,
- 4.
- die Wohnsitze der letzten fünf Jahre zu benennen und
- 5.
- sämtliche berufliche Tätigkeiten, Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitgeber der letzten fünf Jahre aufzuführen.
(3) Die zu überprüfende Person ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Darüber ist sie vorher zu belehren.(4) Zum Zwecke der Überprüfung trifft das Bundeskriminalamt in der Regel die folgenden Maßnahmen:- 1.
- Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person anhand der nach Absatz 2 Nummer 3 überlassenen Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments und eines Abrufs der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten,
- 2.
- Auswertung der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 1,
- 3.
- Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
- 4.
- Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
- 5.
- Abfrage der zu überprüfenden Person
- a)
- in den Informationssystemen der Bundespolizei,
- b)
- im Informationssystem des Bundeskriminalamts und
- c)
- im polizeilichen Informationsverbund,
- 6.
- Anfragen zu der zu überprüfenden Person an
- a)
- die Polizeibehörden der durch die zu überprüfende Person in den letzten fünf Jahren innegehabten Wohnsitze im Inland,
- b)
- das Bundesamt für Verfassungsschutz,
- c)
- den Bundesnachrichtendienst und
- d)
- den Militärische Abschirmdienst.
(5) Das Bundeskriminalamt kann abhängig von Art oder Dauer der beabsichtigten Tätigkeit weitere Ermittlungen in erforderlichem Maße durchführen und hierzu- 1.
- Informationen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße einholen,
- 2.
- nach Zustimmung der zu überprüfenden Person Anfragen an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre inklusive des gegenwärtigen Arbeitgebers der zu überprüfenden Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bedeutsamen Informationen richten sowie
- 3.
- bei ausländischen zu überprüfenden Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, soweit im Einzelfall erforderlich, um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten ersuchen.
- 1.
- die zu überprüfende Person befragen,
- 2.
- die zu überprüfende Person zum Beibringen geeigneter Unterlagen wie etwa ärztlicher Gutachten zur Überprüfung durch das Bundeskriminalamt auffordern,
- 3.
- andere geeignete öffentliche Stellen befragen und von ihnen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung sowie
- 4.
- geeignete Auskunftspersonen befragen, soweit die Befragung der zu überprüfenden Person nicht ausreicht.
(6) Bei Auslandsaufenthalten der zu überprüfenden Person von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren kann die zu überprüfende Person dem Bundeskriminalamt Leumundszeugnisse von mindestens zwei Personen sowie weitere geeignete Unterlagen zur Verfügung stellen, um eine Nichtüberprüfbarkeit zu vermeiden. Dem Bundeskriminalamt obliegt es, die Eignung der beigebrachten Unterlagen für die Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu bewerten.
§ 68a Verfahren der Vertrauenswürdigkeitsprüfung(1) Das Bundeskriminalamt bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, wenn- 1.
- die zu überprüfende Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 2.
- die zu überprüfende Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, sowie
- 3.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu überprüfende Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
- laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
- 2.
- Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
- 3.
- Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
- 4.
- Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
- 5.
- Angabe von unterschiedlichen oder falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Bevor die Überprüfung nach § 68 Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person bestehen, darf diese ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der oder des Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes aufnehmen. Falls die Vertrauenswürdigkeitsprüfung mangels erforderlicher Mitwirkung oder Überprüfbarkeit nicht abgeschlossen werden kann, ist eine Tätigkeit für das Bundeskriminalamt nicht möglich.(3) Das Bundeskriminalamt gibt der zu überprüfenden Person vor seiner Entscheidung Gelegenheit, sich zu den erhobenen Informationen zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit begründen. Dies gilt nicht, wenn Nachteile für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.(4) Ist beabsichtigt, die zu überprüfende Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu betrauen, tritt an die Stelle der Überprüfung nach § 68 Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei denn, die Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv abgeschlossen werden. Eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn für die zu überprüfende Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleichwertige Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. In diesem Fall übermittelt das Bundeskriminalamt die Daten der zu überprüfenden Person nach Absatz 5 an die dort genannten Behörden.(5) Werden den nach § 68 Absatz 4 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, das Bundeskriminalamt unverzüglich über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren; dies gilt auch im Fall des Absatzes 4 Satz 3. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Wohnanschrift und aktuelle Staatsangehörigkeiten der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der zu überprüfenden Person sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Lehnt das Bundeskriminalamt die Einstellung ab, endet die Tätigkeit für das Bundeskriminalamt oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, hat das Bundeskriminalamt die zum Nachbericht verpflichtete Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.(6) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung wird von der oder dem Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes durchgeführt. Die nach dieser Vorschrift erhobenen Daten werden in einer gesonderten Überprüfungsakte getrennt von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und der Personalakte aufbewahrt. Die Überprüfungsakte darf weder der zu überprüfenden Person noch der personalverwaltenden Stelle zugänglich gemacht werden. Auf Antrag ist der zu überprüfenden Person vom Bundeskriminalamt unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über sie im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeichert wurden.(7) Die im Rahmen einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen- 1.
- vom Bundeskriminalamt
- a)
- unverzüglich nach Wegfall des Grundes für die Vertrauenswürdigkeitsprüfung, soweit über diese noch nicht entschieden wurde,
- b)
- innerhalb von zwei Jahren nach Ablehnung oder Widerruf der Feststellung der Vertrauenswürdigkeit,
- c)
- innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit der zu überprüfenden Person für das Bundeskriminalamt;
- 2.
- von den nach § 68 Absatz 4 und 5 beteiligten Behörden und den nach § 68 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beteiligten Stellen unverzüglich nach Mitteilung durch das Bundeskriminalamt in den Fällen der Nummer 1.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 15.
- In § 74 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 6 bis 9" gestrichen.
Artikel 7 Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 29a Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
§ 29a Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
- „(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden."
Artikel 8 Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 4 Nummer 1 wird gestrichen.
§ 12 Absatz 4 Nummer 1 wird gestrichen.
Artikel 9 Änderung der Bundeswahlordnung
Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 BWO § 16, § 17, Anlage 1, Anlage 2
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3.
- b)
- Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes." - bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- cc)
- In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „unter fremder Flagge" gestrichen.
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland wird wie folgt geändert:
- aa)
- Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
- bb)
- Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12.
- b)
- Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland wird wie folgt geändert:
- aa)
- Erläuterungspunkt 4 letzter Satz wird gestrichen.
- bb)
- Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
- cc)
- Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12.
- 4.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) wird wie folgt geändert:
- aa)
- Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
- bb)
- Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12.
- b)
- Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) wird wie folgt geändert:
- aa)
- Erläuterungspunkt 3 wird durch den folgenden Erläuterungspunkt 3 ersetzt:
- „[3]
- Von Seeleuten mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat)."
- bb)
- Erläuterungspunkt 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter [3]), die vor dem 10. Juli 2026 zuletzt auf einem Seeschiff tätig waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land)." - cc)
- Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
- dd)
- Die Erläuterungspunkte 6 bis 13 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 12.
Artikel 10 Änderung der Europawahlordnung
Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 EuWO § 15, § 16, § 17a, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 2A
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3.
- b)
- Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes." - bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- cc)
- In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „unter fremder Flagge" gestrichen.
- 3.
- § 17a Absatz 3 Nummer 2 wird gestrichen.
- 4.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland wird sowohl in der Erst- als auch in der Zweitausfertigung wie folgt geändert:
- aa)
- Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
- bb)
- Die Erläuterungspunkte 6 bis 14 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 13.
- b)
- Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrende aus dem Ausland wird wie folgt geändert:
- aa)
- Erläuterungspunkt 4 Satz 4 wird gestrichen.
- bb)
- Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
- cc)
- Die Erläuterungspunkte 6 bis 14 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 13.
- 5.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Muster des Antragsformulars zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche wird sowohl in der Erst- als auch in der Zweitausfertigung wie folgt geändert:
- aa)
- Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
- bb)
- Die Erläuterungspunkte 6 bis 15 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 14.
- b)
- Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche wird wie folgt geändert:
- aa)
- Erläuterungspunkt 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung." - bb)
- Erläuterungspunkt 3 wird durch den folgenden Erläuterungspunkt 3 ersetzt:
- „[3]
- Von Seeleuten mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat)."
- cc)
- Erläuterungspunkt 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von Seeleuten, die vor dem 10. Juli 2026 zuletzt auf einem Seeschiff tätig waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land)." - dd)
- Erläuterungspunkt 5 wird gestrichen.
- ee)
- Die Erläuterungspunkte 6 bis 15 werden zu den Erläuterungspunkten 5 bis 14.
- 6.
- In Anlage 2A in dem Merkblatt zu dem Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (noch Anlage 2A) unter Erläuterungspunkt 2 Satz 2 die Angabe „, und für Seeleute" gestrichen.
Artikel 11 Änderung des Bundesgebührengesetzes
Das Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 13 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei turnusmäßig anfallenden Gebühren soll dem Gebührenschuldner mit erstmaliger Festsetzung die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats angeboten werden." - 2.
- In § 16 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „einer Einzugsermächtigung" durch die Angabe „eines SEPA-Lastschriftmandats" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung
Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
Artikel 14 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50 Absatz 1, 2 und 3" durch die Angabe „§ 50 Absatz 1 und 2" ersetzt.
Artikel 15 Weitere Folgeänderungen
Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 BfJG § 6, VwVfG § 3a, § 37, VwZG § 2, § 5a, § 9, BMIBGebV § 1, Anlage, VIBBestV § 2, AO § 30, § 87a, § 119, GWB § 39, WRegV § 1, GewAnzV § 2, InVeKoSV § 6, TVGDV § 14, SGB I § 36a, SGB X § 33, VDG § 18, mWv. 1. Januar 2027 BZRG offen, StPO offen
(1) Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird gestrichen.
- 2.
- Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
(2) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 Buchstabe d wird gestrichen.
- b)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden."
- 2.
- § 37 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
(3) Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter" gestrichen.
- 2.
- § 5a wird gestrichen.
- 3.
- In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4" gestrichen.
(4) Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 8 wird gestrichen.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 8 durch folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 8 (weggefallen)". - b)
- Abschnitt 8 wird gestrichen.
(5) Die Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- das elektronische Dokument vom Anleger oder, wenn der Anleger eine juristische Person oder eine andere rechtsfähige Personenvereinigung ist, von deren Vertreter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, oder".
(6) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 Absatz 7 wird gestrichen.
- 2.
- § 87a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 8 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist." - d)
- Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist."
- 3.
- § 119 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
(7) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird gestrichen.
(8) Die Wettbewerbsregisterverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 809), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.
(9) Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird gestrichen.
(10) Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird die Angabe „wird" durch die Angabe „wird, oder" ersetzt.
- 2.
- Nummer 3 wird gestrichen.
- 3.
- Nummer 4 wird zu Nummer 3.
(11) Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Dem elektronischen Dokument ist eine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch eingereichte Dokument mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen übereinstimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen."
(12) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 62 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 36a Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 2 Buchstabe d wird gestrichen.
- 2.
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden."
(13) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 33 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
(14) Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)". - 2.
- § 18 wird gestrichen.
(15) Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 14 wird die Angabe „Geldwäschegesetz." durch die Angabe „Geldwäschegesetz," ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
- „15.
- dem Bundeskriminalamt für Zwecke der Vertrauenswürdigkeitsprüfung nach den §§ 68 und 68a des Bundeskriminalamtgesetzes."
(16) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 492 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift, § 68 Absatz 4 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes" ersetzt.
Artikel 16 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 5, 6 und 8 tritt am 1. Februar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 6 Nummer 1 und 14 sowie Artikel 15 Absatz 15 und 16 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 3, 7 und 9 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juli 2026.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Anhang EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024; 2025/90922, 25.11.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/464 vom 24. Februar 2026 (ABl. L, 2026/464, 26.2.2026) geändert worden ist
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17594/index.htm
