(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
- 1.
- selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
- 2.
- aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
- 3.
- mit dem Notar verheiratet ist,
- 3a.
- mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
- 4.
- mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
- 1.
- zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
- 2.
- minderjährig ist,
- 3.
- geisteskrank oder geistesschwach ist,
- 4.
- nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
- 5.
- nicht schreiben kann oder
- 6.
- der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
§ 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister (vom 01.01.2009) ... §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 , §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die ...
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166