(1) Die Anbieter von Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen darstellen, stellen sicher, dass Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer dargestellt wird, in der Lage sind, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit Folgendes zu erkennen:
-
- a)
- dass es sich bei den Informationen um Werbung handelt, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, die Standards gemäß Artikel 44 folgen können,
- b)
- die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird,
- c)
- die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten natürlichen oder juristischen Person unterscheidet,
- d)
- aussagekräftige, über die Werbung direkt und leicht zugängliche Informationen über die wichtigsten Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird, und darüber, wie diese Parameter unter Umständen geändert werden können.
(2) Die Anbieter von Online-Plattformen bieten den Nutzern eine Funktion, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder eine solche kommerzielle Kommunikation enthält.
Gibt ein Nutzer eine Erklärung gemäß diesem Absatz ab, so stellt der Anbieter der Online-Plattform sicher, dass die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, die Standards gemäß
Artikel 44 folgen können, feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält.
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften ... Absatz 1 eine Online-Schnittstelle konzipiert, organisiert oder betreibt, 20. entgegen Artikel 26 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer in der Lage ist, eine dort genannte Angabe zu erkennen, ... dass ein Nutzer in der Lage ist, eine dort genannte Angabe zu erkennen, 21. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Funktion nicht oder nicht richtig bietet, 22. entgegen Artikel 26 Absatz 2 ... 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Funktion nicht oder nicht richtig bietet, 22. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer einen dort genannten Sachverhalt feststellen kann, ... dass ein Nutzer einen dort genannten Sachverhalt feststellen kann, 23. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Werbung anzeigt, 24. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 ...