Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 44 - Gesetz über digitale Dienste (DDG/GdD/DSA k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 1
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
| |

Artikel 44 Normen


Artikel 44 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Kommission konsultiert das Gremium und unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Normen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien zumindest in Bezug auf folgende Bereiche festlegen:

 
a)
elektronische Übermittlung von Meldungen nach Artikel 16;

b)
Vorlagen, Gestaltungs- und Verfahrensnormen für eine benutzerfreundliche Kommunikation mit den Nutzern über Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Änderungen ergeben;

c)
elektronische Übermittlung von Meldungen durch vertrauenswürdige Hinweisgeber nach Artikel 22, auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen;

d)
besondere Schnittstellen, einschließlich Anwendungsprogrammierschnittstellen, welche die Erfüllung in den Artikeln 39 und 40 festgelegten Pflichten erleichtern;

e)
Prüfung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gemäß Artikel 37;

f)
Interoperabilität der in Artikel 39 Absatz 2 genannten Werbearchive;

g)
Datenübermittlung zwischen Werbevermittlern im Rahmen der Transparenzpflichten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d;

h)
technische Maßnahmen, die die Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf Werbung ermöglichen, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf eine deutlich sichtbare Kennzeichnung von Werbung und kommerzieller Kommunikation gemäß Artikel 26;

i)
Auswahlschnittstellen und Darstellung von Informationen über die Hauptparameter verschiedener Arten von Empfehlungssystemen gemäß den Artikeln 27 und 38;

j)
Normen für gezielte Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger im Internet.

(2) Die Kommission unterstützt die Überarbeitung der Normen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Technik und des Verhaltens der Nutzer der betreffenden Dienste. Die einschlägigen Informationen über die Überarbeitung der Normen müssen öffentlich verfügbar und leicht zugänglich sein.



 

Zitierungen von Artikel 44 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 44 DDG/GdD/DSA verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG/GdD/DSA selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 DDG/GdD/DSA Werbung auf Online-Plattformen
... handelt, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, die Standards gemäß Artikel 44 folgen können, b) die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die ... einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, die Standards gemäß Artikel 44 folgen können, feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine ...
Artikel 37 DDG/GdD/DSA Unabhängige Prüfung
... In den delegierten Rechtsakten wird etwaigen freiwilligen Prüfungsnormen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e Rechnung ...
Artikel 63 DDG/GdD/DSA Aufgaben des Gremiums
... u. a. durch Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 44 , sowie Bestimmung neu auftretender Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung ...