Artikel 26 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 26 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 KAGB § 12, § 160, § 353, § 364 (neu)

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie".

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

3.
In § 160 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6" und die Wörter „329 Absatz 1, 2 und 4" durch die Wörter „329 Absatz 1 und 4" ersetzt.

4.
Nach § 353 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresbericht nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen ist, sondern der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3 Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden."

5.
Folgender § 364 wird angefügt:

§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."

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Zitierungen von Artikel 26 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 91 MoPeG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs (vom 30.12.2023)
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 125 Absatz 4 ...


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