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§ 45 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften



1Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt

1.
aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden;

2.
aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.

2§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 45 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2021Artikel 2 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 10 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 10 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuellvor 10.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KAGB Ausnahmebestimmungen (vom 16.08.2021)
... 42, 2. § 20 Absatz 10 entsprechend, 3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a, 4. im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF ...
§ 45a KAGB Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Jahresabschluss und der Lagebericht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten ... wiederzugeben. (4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ... oder der Satzung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... dieses Gesetzes in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fassung anzuwenden. § 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe ... Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3 Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. ...
§ 356 KAGB Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (vom 23.07.2015)
...  §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ...
§ 363 KAGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (vom 16.08.2021)
...  §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz". 2. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 7" durch die ... 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 26 DiRUG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
...  4. Nach § 353 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „ § 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe ... Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3 Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden." ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Inhalt und die Prüfung und Bestätigung des Jahresberichts und des Lageberichts gelten § 45 Absatz 2 sowie die §§ 46, 47 und 48 Absatz 2 entsprechend. Der Abschlussprüfer hat bei ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von ... geändert: a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen ... AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften". b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 45a Abschlussprüfung bei ... aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a,". bb) In Nummer 4 werden die Wörter „und § 30 Absatz 1 ... die Angabe „oder 5" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von ... bb) Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen ... 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden." 6. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a Abschlussprüfung bei ... (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten ... gesondert wiederzugeben. (4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ... oder der Satzung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen ... Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 10 KlASG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz". 2. Dem § 45 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die ... „§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nach § 39 Absatz 2f des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt. 11. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ...