§ 26 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 26 Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen


§ 26 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die Zulassung oder deren Änderung kann elektronisch beantragt werden, sofern

1.
der Halter nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist,

2.
das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 3 zulassungsfrei ist,

3.
das Kennzeichen zugeteilt werden soll als

a)
allgemeines Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2,

b)
Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 4 , sofern dieses nicht im internetbasierten Verfahren erstmalig zugeteilt wird,

c)
Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 und Anlage 4 Abschnitt 5 oder

d)
Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 Absatz 1 bis 3 und Anlage 4 Abschnitt 5a,

4.
der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen werden kann,

5.
keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und

6.
keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist.

(2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Daten in das Portal einzugeben:

1.
das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3,

2.
die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung,

3.
die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer, es sei denn ein Fall im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht,

4.
der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, falls zutreffend, die Frist für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 22 Absatz 4 Satz 1.

(3) 1Die eingegebenen Daten sind durch das Portal nach Maßgabe der Anlage 11 maschinell zu erheben, zu speichern und zu verifizieren. 2Liegen nach maschineller Prüfung durch das Portal alle Voraussetzungen für die Zulassung oder deren Änderung vor, erfolgt die Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2. 3In der Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben. 4Ist die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nicht vollständig durchführbar oder würde sie zu einer nicht antragsgemäßen Entscheidung führen, ist das Verfahren nach § 19 Absatz 1 Satz 4 durchzuführen. 5Nach Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung sind die Daten nach Anlage 11 Nummer 5 von der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzbehörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 60 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten zu übermitteln.

(4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 16 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 12 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder sowie Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen an den Halter ersetzt.

2.
Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt unter Zuteilung des Kennzeichens,

a)
durch Abruf der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 1,

b)
durch Übersendung eines Ausdrucks der automatisierten Entscheidung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder

c)
durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 23 Absatz 1 Satz 3.

3.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind von der Zulassungsbehörde dem Halter oder einer von ihm benannten Person zu übersenden, wobei sie auch einzeln an unterschiedliche Adressaten versandt werden können.

4.
Im Fall des § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Stempelplaketten und die Plakettenträger spätestens sechs Kalendertage nach Abruf der Zulassungsentscheidung versendet.

5.
Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 sind Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach Maßgabe des § 31 für längstens zehn Kalendertage nach Abruf der Zulassungsentscheidung gestattet.

(5) 1Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf einem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzubringen. 2Ein Plakettenträger darf vom Halter nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. 3Ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen ausgenommen von § 28 oder § 31 von der das Fahrzeug führenden Person nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind. 4Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines internetbasiert zugelassenen Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. 5Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3 oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit die Kennzeichenschilder einziehen.

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Zitierungen von § 26 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 FZV Nachweis der Hauptuntersuchungen und der Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Zuteilung durch die Zulassungsbehörde hat durch Versand zusammen mit Stempelplaketten nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 zu erfolgen. (2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen ...
§ 27 FZV Internetbasierte Erstzulassung
... Die Erstzulassung eines Fahrzeuges kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden. (2) Nicht erforderlich ... sind 1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 , 2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 1 und ... 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 1 und 3. die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die ... Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 4 . (3) Bei der Antragstellung ist zusätzlich zu den Angaben nach § 26 die ... Absatz 2 Nummer 4. (3) Bei der Antragstellung ist zusätzlich zu den Angaben nach § 26 die Nummer des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II in das Portal einzugeben.  ...
§ 28 FZV Internetbasierte Tageszulassung
... Tageszulassung eines Fahrzeuges nach § 7 Absatz 1 kann internetbasiert nach dem Verfahren der §§ 26 Absatz 1 bis 4 und 27 beantragt werden. Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen ...
§ 29 FZV Internetbasierte Wiederzulassung
... nach § 16 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte ... 1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 4 und 2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 ... 1 Nummer 4 und 2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 . (5) Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ... ausgestellt worden ist. Die Angabe nach Satz 1 wird durch das Portal im Verfahren nach § 26 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 11 Nummer 2 maschinell verifiziert und zum Zweck dieser Verifizierung ...
§ 30 FZV Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung
... im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 4 kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Änderung bei ... des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, so sind die Angaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 bis 3 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen ... 1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 4 und 2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 ... 1 Nummer 4 und 2. die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 . (4) Für das Weiterführen des bisherigen Kennzeichens gelten die folgenden ... § 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen. 2. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung ... das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen ... 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ersetzt. 3. Bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von ...
§ 31 FZV Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
... Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 ...
§ 39 FZV Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde
... übermittelt. (8) Auf Antrag kann die Zulassungsbehörde abweichend von § 26 Absatz 4 Nummer 3 die Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung Teil II in der ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 12 Absatz 13 Satz 1, § 26 Absatz 5 Satz 3 , § 41 Absatz 6 Satz 3, § 42 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3, § 43 Absatz 2 ... § 12 Absatz 12 Satz 4 oder Absatz 13 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 5 Satz 4 , § 41 Absatz 6 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 43 Absatz 2 ... 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 20. entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt, 21. entgegen § 26 Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt, 22. entgegen § 28 Satz 2 oder § 32 ...
Anlage 11 FZV (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
... aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das Portal übermittelt. Die nach § 20 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach Satz 2 übermittelten Daten aus dem ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... auf einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen) angebracht § 26 Absatz 5 Satz 1 § 77 Nummer 20 40 € 180c Als Halter einen ... mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht § 26 Absatz 5 Satz 2 § 77 Nummer 21 65 € 180d Fahrzeug ohne die ... Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt § 26 Absatz 5 Satz 3 § 77 Nummer 1 70 € 180e Als Halter die ... zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet § 26 Absatz 5 Satz 4 § 77 Nummer 2 70 €   Rote ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen) angebracht § 26 Absatz 5 Satz 1 § 77 Nummer 20 40 € 180c Als Halter einen ... mit einem anderen als dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht § 26 Absatz 5 Satz 2 § 77 Nummer 21 65 € 180d Fahrzeug ohne ... Plakettenträgern zugehörigen zugeteilten Kennzeichen in Betrieb gesetzt § 26 Absatz 5 Satz 3 § 77 Nummer 1 70 € 180e Als Halter die ... zugehörigen zugeteilten Kennzeichen zugelassen oder angeordnet § 26 Absatz 5 Satz 4 § 77 Nummer 2 70 €   Rote ...


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