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Artikel 26 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)

Artikel 26 Schulung des Personals


Artikel 26 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1)
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber stellen sicher, dass das gesamte Personal - einschließlich des neu eingestellten Personal -, das im Rahmen seiner regulären Aufgaben Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität direkte Hilfe leistet, in Bezug auf Behinderungen geschult wird, sodass das Personal weiß, wie den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprochen wird.

Sie führen außerdem Schulungen und regelmäßige Auffrischungskurse des gesamten an Bahnhöfen oder in Zügen beschäftigten Personals mit direktem Kontakt zum Reisepublikum durch, um dieses für die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu sensibilisieren.

(2)
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber können die Teilnahme von Beschäftigten mit Behinderungen an den Schulungen gemäß Absatz 1 genehmigen und die Teilnahme von Fahrgästen mit Behinderungen und Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität und/oder von Verbänden, die diese vertreten, an den Schulungen erwägen.

 
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Zitierungen von Artikel 26 Fahrgastrechteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Verordnung (EU) 2021/782 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 Verordnung (EU) 2021/782 Vorschuss
... Wird ein Fahrgast getötet oder verletzt, so zahlt das gemäß Anhang I Artikel 26 Absatz 5 haftende Eisenbahnunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach der ...
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 25 Absätze 1, 2 und 3 - Artikel 26 Artikel 26 Artikel ...