§ 26 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.

(2) Die Erlaubnis muss enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der Fahrschule,

2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,

3.
bei juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen und den Geburtstag und -ort,

4.
die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt,

5.
welche Auflagen bestehen und

6.
in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.

(3) 1Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein zu vermerken. 2Nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person.


Text in der Fassung des Artikels 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 26 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

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Zitierungen von § 26 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 FahrlG Zweigstellen (vom 01.01.2020)
... und den Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge, 3. § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und 4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... aushändigt, 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7. entgegen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 122 MoPeG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 5. In § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähige ...


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